Eingliederungshilfe (Maßnahmen nach SGB IX)

Eingliederungshilfen sind Maßnahmen, die als Hilfe gedacht sind, um Men­schen mit einer Abhängigkeitserkrankung zur Teilhabe an der Gesellschaft (wieder) zu befähigen.

Sie sind in der Regel auf 1 – 2 Jahre angelegt und wirken vorrangig in den Lebensbereichen „Wohnen“, „Arbeit“ und „soziale Kontakte“. Sie dienen dazu, Alltagsabläufe und Strukturen zu erlernen, eigene Interessen wieder wahrzunehmen sowie eine zufriedene Abstinenz zu entwickeln.

Für die Beantragung einer solchen Maßnahme muss eine Suchtberatungsstelle ein Gesamtplanverfahren (GPV) einleiten.

Dazu werden folgende Unterlagen benötigt:

  • ein ausgefüllter Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe. Diese deckt die laufenden Hilfen zum Leben während der Maßnahme ab (Taschengeld). In diesem Antrag müssen u.a. An­ga­­­­ben zu Verwandten 1. Grades gemacht werden, da diese u. U. gesetz­lich dazu ver­pflichtet sind, die Kosten der Maßnahme ganz oder teilweise zu tragen.
  • Ein Sozialbericht wird in Zusammenarbeit mit dem/der Klien­t:in erstellt.
  • ein Arztbericht, der von einem/einer Fachärzt:in für Psychiatrie oder Neurolog:in erstellt werden muss.
  • Kontoauszüge der letzten sechs Monate und den aktuellen Kundenfinanzstatus.
  • Nachweis über aktuelles Einkommen (Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Gehalt o.Ä.)
  • eine Kopie des Personalausweises und der Krankenversicherungskarte.

Soweit die Kosten für eine Eingliederungshilfe nicht vom Betroffenen bzw. dessen Verwandten 1. Grades übernommen werden können, werden die Kosten bei entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich vom jeweiligen Bezirk, als übergeordnetem Sozialhilfeträger, übernommen, aber unter Umständen wird vorhandenes Einkommen/Vermögen herangezogen.

Eine Kosten­über­nahme erfolgt zunächst für 12 Monate mit der Möglichkeit auf eine Verlängerung um jeweils 6 Monate. Das bedeutet in der Regel einen Auszug aus der aktuellen Wohnung.

Voraussetzungen für eine Eingliederungshilfe

  • persönliches Vorstellungsgespräch in der Einrichtung
  • keine akute Psychose oder Suizidalität